Ich habe Fragen im Zusammenhang mit meiner Gesundheit und dem Führen eines Fahrzeugs
Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Hausarzt darüber zu reden.
In Belgien gibt es keine gesetzliche Regelung betreffend das Führen eines Fahrzeugs und das Alter, außer dass jeder Fahrer den medizinischen Normen genügen muss, um fahren zu dürfen.
Mit zunehmendem Alter können Sie allerdings tatsächlich Schwierigkeiten aufweisen, die das Führen eines Fahrzeugs in aller Sicherheit für Sie und die anderen Verkehrsteilnehmer gefährden können.
Beispielsweise Schwierigkeiten bei der Bewegung, langsamere Reflexe, einige Gedächtnis- oder Aufmerksamkeitsdefizite, abnehmendes Sehvermögen…
Vielleicht bemerken Sie dies selbst? Oder werden Sie von Ihrem Umfeld darauf hingewiesen? Ihr Arzt kann Ihnen darüber Auskunft erteilen.
Wenn sich Ihre Befürchtungen oder die Ihres Umfelds als begründet erweisen, empfängt das Team der DAC Sie, informiert Sie und führt alle notwendigen Tests aus, um Ihre Fahrtauglichkeit zu überprüfen.
Die Fahruntauglichkeit ist bei Weitem nicht die einzige Lösung, die in Betracht gezogen wird.
Die Fachleute prüfen zunächst andere Lösungsansätze, indem sie beispielsweise Bedingungen für die Nutzung des Führerscheins festlegen (eingeschränkter Umkreis für Fahrten, Fahren nur tagsüber…).
Während der ersten sechs Monate nach dem Schlaganfall dürfen Sie gemäß dem Gesetz über die medizinischen Normen für das Autofahren nicht fahren.
Nach Ablauf dieser sechs Monate und wenn Sie keine Anzeichen einer Verringerung Ihrer funktionellen Fähigkeiten aufweisen, kann Ihr Arzt, nachdem er die Stellungnahme Ihres Neurologen eingeholt hat, oder Ihr Neurologe selbst Ihre Fahrtauglichkeit feststellen anhand des Attests nach Muster VII, das Sie hier herunterladen können.
Falls Sie funktionelle Störungen aufweisen, verweist Ihr Neurologe Sie an die DAC.
Sie dürfen wieder fahren, sobald Sie von Ihrem Neurologen oder von der DAC wieder für fahrtauglich erklärt worden sind.
Ja, denn Taubheit ist kein Ausschlusskriterium für die Fahrtauglichkeit. Eine gehörlose Person kompensiert auf natürliche Weise durch erhöhte Wachsamkeit und die Such nach visuellen Informationen.
Eine Person, die am Steuer zu laut Musik hört, begibt sich in größere Gefahr, da sie sich diese Kompensationsmechanismen nicht angeeignet hat.
Ja, Sie können Ihre theoretische Führerscheinprüfung im Rahmen einer Sondersitzung ablegen. Praktische Informationen finden Sie bei AIBV und Autosécurité.
Schwerhörige Personen können ebenfalls die Hilfe der VoG CREE (Collectif Recherche Et Expression) in Anspruch nehmen. Deren Ziel ist, die Integration junger gehörloser und schwerhöriger Menschen in der Wallonie und in Brüssel zu fördern. Durch ihr Projekt „Voir & Conduire“ ermuntert sie gehörlose Personen, die theoretische Führerscheinprüfung (B) abzulegen, unterstützt durch Vorbereitungskurse, die von einem Duo von Schulungsleitern, die die Gebärdensprache beherrschen, geleitet werden. Sie bietet vier unterschiedliche Formeln an, je nach Ihren Bedürfnissen.
Weitere Informationen: https://www.creeasbl.be/Voir-et-Conduire.html.
Ja, wir haben Karten zu Ihrer Verfügung. Zur Bestellung brauchen Sie nur eine E-Mail an dac@awsr.be zu senden oder das Kontaktformular zu nutzen.
Ja, das Führen von Fahrzeugen dieser Art ist Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit tatsächlich erlaubt, sofern sie eine von der DAC für die Klasse B oder AM mit dem Code 47 ausgestellte Bescheinigung erhalten.
Falls Anpassungen notwendig sind, werden diese bei einer Prüfung durch unser Team festgestellt.
Nach dieser Prüfung stellen wie die Bescheinigungen und technischen Datenblätter aus, die Sie benötigen, um sich zum Umrüster Ihrer Wahl zu begeben.
Die gesetzliche Bezeichnung eines „Fahrzeugs ohne Führerschein“ ist vierrädriges Kleinkraftrad. Es handelt sich um Fahrzeuge, deren Gewicht 350 Kilogramm nicht überschreitet und deren Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist.
Genau wie Kleinkrafträder der Klasse A dürfen diese Kleinfahrzeuge ab 16 Jahre mit einem Führerschein der Klasse AM gefahren werden. Die Prüfung mussten die Fahrer nicht ablegen, die ihren Führerschein vor dem 14. Februar 1961 erhalten haben; daher die Bezeichnung „ohne Führerschein“.
Ja, über die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben (für die deutschsprachige Gemeinschaft Ostbelgiens) unter bestimmten Bedingungen. Insbesondere muss die Bedingung erfüllt werden, eine von der DAC ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, welche besagt, dass Sie über zusätzliche Fahrausbildungsstunden verfügen müssen.
Alle diesbezüglichen Informationen finden Sie über diesen https://selbstbestimmt.be/pdf/Buch-der-Regelungen.pdf
Ja, falls Ihr Gesundheitszustand sich verbessert hat, ist es zweckmäßig, nicht das Verfallsdatum des Führerscheins abzuwarten und Ihre Fahrtauglichkeit erneut prüfen zu lassen, um bei Bedarf die auf Ihrem Führerschein angegebenen Codes anzupassen.
Sie können hierzu erneut einen Antrag an die DAC richten, indem Sie uns einen aktualisierten ärztlichen Fragebogen zusenden. Um einen leeren Fragebogen zu erhalten, können Sie uns eine E-Mail senden an (dac@awsr.be) oder das Kontaktformular nutzen.
Andere Kapitel:
Beurteilung der Fahrtauglichkeit : Warum ? Wann ? Wie ?
Ich muss meine Fahrtauglichkeit von der DAC prüfen lassen
Ich habe einen Antrag auf Prüfung bei der DAC eingereicht
Ich habe die Entscheidung der DAC erhalten
Ich habe Fragen zur Anpassung meines Fahrzeugs
Ich möchte das Gesetz über die gesundheitlichen Aspekte der Fahrtauglichkeit kennen