Als Angehöriger einer Person, die bei einem Verkehrsunfall verstorben ist, erleiden Sie durch diesen Todesfall einen ganz persönlichen Schaden: Es handelt sich um den Schaden durch Rückwirkung („préjudice par répercussion“), der zu entschädigen ist, wenn ein Versicherungsträger entschädigungspflichtig ist. In diesem Fall sind Sie anspruchsberechtigt.

Selbstverständlich vermag die Zuerkennung eines Geldbetrags den Schmerz nicht zu beenden, den man infolge des so plötzlich eingetretenen Todes verspürt, und selbstverständlich entspricht der Geldbetrag nicht dem Wert des Lebens des verstorbenen Menschen. Die Entschädigung ist vielmehr als Anerkennung des Leidens und des Verlusts durch das Ableben des geliebten Menschen anzusehen.

Entschädigungsfähige Schäden

Drei verschiedene Arten von Schäden können nach dem Tod eines Angehörigen entschädigt werden:

Der immaterielle Schaden

Der Verlust eines geliebten Menschen führt unausweichlich zu moralischem Leid, das entschädigt werden kann. Der Betrag der Entschädigung wird gemäß dem Grad der emotionalen Bindung zwischen Ihnen und der verstorbenen Person berechnet. Es wird von einer starken emotionalen Bindung ausgegangen, wenn Sie nicht nur Teil derselben Familie waren, sondern auch mit der verstorbenen Person zusammenlebten. Weitere Parameter können ebenfalls Auswirkungen auf die Berechnung der Entschädigung haben (zum Beispiel die Umstände, in denen sich der Unfall ereignet hat, das Verhalten des Unfallverursachers, das Alter des Opfers…).

Zuweilen erweist sich der Trauerprozess besonders kompliziert.  Die Durchführung einer medizinischen Expertise, eventuell mit Hinzuziehung eines psychiatrischen Gutachters, kann sich als notwendig erweisen, um die Auswirkungen des Todesfalls auf Ihren Alltag konkret zu bewerten.

Wenn der Tod nicht sofort eintritt, kann Ihnen ein Schadenersatz zuerkannt werden, da Sie zusehen mussten, wie der geliebte Mensch sehr gelitten hat.

Der Sachschaden

Wenn Sie Einkünfte von der verstorbenen Person erhielten und/oder die verstorbene Person sich an den Haushaltsarbeiten beteiligte, erleiden Sie einen wirtschaftlichen Schaden und/oder Haushaltsschaden, für den Sie Schadenersatz erhalten können. Dabei darf man nicht vergessen, dass ein Teil der Einkünfte und der Haushaltstätigkeit der verstorbenen Person ihr persönlich zugutekam. Dieser Teil wird nicht entschädigt.

Die Kosten

Sie können die Erstattung der Kosten erhalten, die Sie persönlich bestritten haben, wie die Bestattungskosten und die Fahrtkosten. /!\ Die Bestattungskosten werden nicht vollständig der Person erstattet, die sie bestritten hat, wenn diese Person diese Kosten normalerweise ohnehin eines Tages hätte tragen müssen (beispielsweise beim Verlust eines älteren Angehörigen).

Die verstorbene kann ebenfalls ganz persönlich einen Schaden erleiden, wenn der Tod nicht gleichzeitig mit dem Unfall eintritt: Es handelt sich um den Ex-haerede-Schaden. Die Pflegeleistungen, die die verstorbene Person vor ihrem Tod erhalten hat, sind ebenso entschädigungsfähig wie – unter bestimmten Umständen – die immateriellen Schäden, die der verstorbenen Person persönlich entstanden sind (das heißt das ertragene Leiden). Das Anrecht, eine Entschädigung dieses Schadens zu erhalten, geht auf die Erben über.

FAQ

Ja. Da die Wiedergutmachung des Schadens „vollständig“ und „konkret“ ist, müssen die Personen, die eine Entschädigung erhalten können, den Umfang dieses Schadens nachweisen.

Sie müssen beispielsweise die Rechnung des Bestattungsunternehmens vorlegen, um die persönlich bestrittenen Kosten nachzuweisen; Belege für die Haushaltseinkünfte und die Einkünfte der verstorbenen Person, um den wirtschaftlichen Schaden nachzuweisen; eine Bescheinigung der Haushaltszusammenstellung, wenn Sie mit der verstorbenen Person zusammenwohnten, um eine Entschädigung für den immateriellen Schaden und den eventuellen Haushaltsschaden zu erhalten…

Der immaterielle Schaden, der durch den Verlust eines Angehörigen entsteht, wird im Allgemeinen pauschal entschädigt auf der Grundlage einer Tabelle, in der Beträge zwischen 1.500€ und 15.000€ vorgeschlagen werden (Indikative Tabelle 2016).

Es handelt sich um ein Werkzeug, das zwar nicht obligatorisch zu verwenden ist, das jedoch häufig von Fachleuten benutzt wird. Die empfohlenen Beträge werden entsprechend den Umständen und der persönlichen Situation des Opfers und der Anspruchsberechtigten angepasst.

Von Fall zu Fall führen verschiedene Wege zur Entschädigung.

Auf gütlichem Wege: Das Umfeld der verstorbenen Person und der für die Entschädigung zuständige Versicherungsträger einigen sich über die Beträge der Entschädigungen und schließen zusammen einen endgültigen Vergleich.

Auf strafgerichtlichem Wege: Wenn die vermutlich unfallverantwortliche Person vor die strafrechtliche Abteilung des Polizeigerichts geladen wird, kann jede geschädigte Person als Zivilpartei auftreten, um die Entschädigung ihres Schadens zu verlangen. Wenn Sie nicht am Prozess teilnehmen konnten, können Sie die Akte im Nachhinein erneut vor den Strafrichter bringen, damit er ausschließlich über Ihren Schaden befindet.

Auf zivilgerichtlichem Wege: Sie können sich ebenfalls dafür entscheiden, die zivilrechtliche Abteilung des Polizeigerichts anzurufen, indem Sie den verantwortlichen Dritten und/oder den Versicherungsträger, der Sie Ihrer Meinung nach entschädigen muss, gerichtlich laden lassen. Die Befassung des Zivilgerichts kann sich beispielsweise dann als erforderlich erweisen, wenn kein Strafprozess stattfindet (Einstellung des Verfahrens) und wenn durch den Versuch einer gütlichen Einigung kein Einvernehmen hinsichtlich Ihrer Entschädigung erreicht wurde. Um vor dem Zivilrichter eine Entschädigung zu erwirken, müssen Sie das Vorhandensein von drei Elementen nachweisen: den Fehler der geladenen Person (außer wenn die verstorbene Person ein schwacher Verkehrsteilnehmer war), den erlittenen Schaden und den kausalen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden.

Diagramm der Wege zur Kompensation :

Réparation du Dommage

Dies hängt von dem gewählten Weg ab.

Die gütliche Einigung ist im Allgemeinen der schnellste Weg, da sie außerhalb von einem Gerichtsverfahren abgewickelt werden kann. Allerdings kommt es häufig vor, dass die Versicherungen keine Stellung beziehen (und daher keine Entschädigung vornehmen), solange sie keinen Zugang zur Strafakte haben.

Der strafrechtliche Weg ist meist recht langwierig, da nicht nur die strafrechtliche Voruntersuchung abgeschlossen werden muss, sondern auch der Prozess, was mehrere Monate dauern kann und zwangsläufig mit einer Verurteilung enden muss.

Der zivilrechtliche Weg kann von einem Fall zum anderen sehr unterschiedlich lange dauern. Man sollte Folgendes nicht außer Acht lassen: Sobald ein Gericht angerufen wurde, ist der Rechtssuchende abhängig von den für die Gerichtssitzungen festgesetzten Fristen, den eventuell von den Anwälten gestellten Anträgen auf Aufschub, den von jeder Partei verlangten Fristen für die schriftliche Darlegung ihrer Argumente…

Ja. Die Entschädigung durch die vom Arbeitgeber abgeschlossene gesetzliche Versicherung ist nicht „vollständig“ und nicht „konkret“, sondern wird auf der Grundlage der Entlohnung der verstorbenen Person berechnet. So wird ein Pauschalbetrag für die Bestattungskosten sowie eine Rente zugunsten bestimmter Anspruchsberechtigter gewährt, um den mit dem Tod einhergehenden Einkommensverlust auszugleichen.